Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 17.10.2001
Aktenzeichen: 13 UF 609/01
Rechtsgebiete: BGB, KostO
Vorschriften:
BGB § 1686 | |
FGG § 13 a | |
KostO § 94 Abs. 2 | |
KostO § 30 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 13 UF 609/01
in der Familiensache
wegen Auskunftsrecht (§ 1686 BGB)
Der 13 Zivilsenat - 1 Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hahn und die Richterinnen am Oberlandesgericht Wolff und Darscheid
am 17 Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - St. Goar vom 21.8.2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht kein weitergehendes als das vom Amtsgericht zugesprochene Auskunftsrecht zu. Insbesondere kann er nicht die Vorlage eines Tagebuches für die Zeit ab Oktober 2000 verlangen.
Grundsätzlich hat der Antragsteller, dessen Umgangsrecht mit den gemeinsamen, im Haushalt der Mutter lebenden Kindern derzeit zumindest faktisch beschränkt ist, einen Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Kinder. Dieser in § 1686 BGB geregelte Anspruch soll dem nicht betreuenden Elternteil die Möglichkeit geben, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen der Kinder fortlaufend zu überzeugen. Hiervon ist auch das Amtsgericht ausgegangen und hat die Antragsgegnerin dementsprechend verurteilt, halbjährlich Auskunft über die persönlichen Verhältnisse, die Entwicklung und das Befinden der gemeinsamen Kinder C und T zu erteilen.
Die vom Antragsteller darüber hinaus verlangte Vorlage und weitere Führung eines laufenden Tagebuches kann demgegenüber nicht verlangt werden. Die Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils erstreckt sich nicht auf sämtliche Einzelheiten der täglichen Lebensführung, sondern nur auf das Wichtige im Befinden der Kinder, zur Vorlage von schriftlichen Unterlagen ist der Elternteil regelmäßig nicht verpflichtet. Anerkannt ist allenfalls das Recht auf Übersendung von Kopien der Schulzeugnisse, was vorliegend jedoch schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die beiden Kinder noch nicht in der Schule sind (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 514; OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1106; OLG Naumburg FamRZ 2001, 513). Die Beschwerde des Antragstellers ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 94 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.